Für die Bearbeitung durch kantonale Organe gelten die Artikel 14, 15 und 16 Absatz 1 dieses Gesetzes und das kantonale Recht, welches die nicht personenbezogene Bearbeitung von Daten regelt, soweit es diesen Artikeln nicht widerspricht. Fehlen solche Vorschriften, so gilt das Bundesrecht.
Wirken die Kantone oder Gemeinden bei der Durchführung einer Erhebung mit, so bestimmen die Kantone eine Stelle, welche für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt.
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