Die UID-Stellen sind verpflichtet, die UID innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zu verwenden und die UID-Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dem BFS zu melden.
Der Bundesrat bestimmt diejenigen UID-Stellen, die die Pflichten nach Absatz 1 bereits innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen müssen.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ersetzt die UID im Verkehr zwischen UID-Stellen und UID-Einheiten alle übrigen bisher geführten Identifikationsnummern für UID-Einheiten. Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen die Fristen erstrecken.
Die vor der Ablösung durch die UID bestehenden Handelsregisternummern und Mehrwertsteuernummern werden im UID-Register während mindestens fünf Jahren nach ihrer Ablösung als Kernmerkmale geführt.
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