Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite als nicht rückzahlbare Geldleistungen, Defizitgarantien, Zinszuschüsse, Sachleistungen oder bedingt rückzahlbare Darlehen ausgerichtet.1
Eine Unterstützung kann auch durch Beratung oder Abgabe von Empfehlungen sowie durch die Übernahme von Patronaten oder durch andere nicht geldwerte Leistungen erfolgen.
Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902gewährt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 654;BBl 2020 6985). ↩