1 commentary
Nach der zitierten Entscheidung wurden städtische und kantonale Förderbeiträge auf der Grundlage von § 2 und § 5 KFG geleistet. Mit einer koordinierten Erhöhung dieser Beiträge – namentlich durch Erhöhung der Höchstbeiträge für Spielfilme – sollte die Region als Filmproduktionsstandort gestärkt und das unabhängige regionale Filmschaffen gefördert werden; damit sollte die Filmförderung im öffentlichen Interesse gestärkt werden.
“Das Stiftungskapital wie auch die jährlichen Subventionen (inkl. Lastenausgleich) stammen unbestrittenermassen vollständig vom Gemeinwesen. Für das Jahr 2020 wurden die Förderbeiträge an die Stiftung auf der Grundlage von § 2 und § 5 KFG i.V.m. § 3 der Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010 (KFV; LS 440.11) und § 4 StBG und des Beschlusses Nr. 1080 vom 15. November 2016 des Regierungsrats des Kantons Zürich (vgl. act. 15) sowie auf der Grundlage von Art. 11 Bst. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich (GO, AS 101.100) und der Weisung Nr. 2015/206 vom 24. Juni 2015 des Stadtrats an den Gemeinderat der Stadt Zürich (vgl. act. 14) geleistet. Mit dem genannten Beschluss bzw. der genannten Weisung ging eine koordinierte Erhöhung der bestehenden städtischen und kantonalen Förderbeiträge einher. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Region Zürich ihre Rolle als Filmproduktionsstandort mit «Strahlkraft» weiterhin wahrnehmen bzw. stärken kann. Es sollten verbesserte Rahmenbedingungen ermöglicht (insbesondere mittels Erhöhung der Höchstbeiträge für Spielfilme) und das unabhängige regionale Filmschaffen gestärkt werden (vgl. act. 14, Ziff. 1, S. 1; Ziff. 4, S. 7). Mit anderen Worten soll mit den Beiträgen an die Stiftung die im öffentlichen Interesse liegende Filmförderung gestärkt werden, was letztendlich den Filmschaffenden zu Gute kommt.”
“Das Stiftungskapital wie auch die jährlichen Subventionen (inkl. Lastenausgleich) stammen unbestrittenermassen vollständig vom Gemeinwesen. Für das Jahr 2020 wurden die Förderbeiträge an die Stiftung auf der Grundlage von § 2 und § 5 KFG i.V.m. § 3 der Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010 (KFV; LS 440.11) und § 4 StBG und des Beschlusses Nr. 1080 vom 15. November 2016 des Regierungsrats des Kantons Zürich (vgl. act. 15) sowie auf der Grundlage von Art. 11 Bst. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich (GO, AS 101.100) und der Weisung Nr. 2015/206 vom 24. Juni 2015 des Stadtrats an den Gemeinderat der Stadt Zürich (vgl. act. 14) geleistet. Mit dem genannten Beschluss bzw. der genannten Weisung ging eine koordinierte Erhöhung der bestehenden städtischen und kantonalen Förderbeiträge einher. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Region Zürich ihre Rolle als Filmproduktionsstandort mit «Strahlkraft» weiterhin wahrnehmen bzw. stärken kann. Es sollten verbesserte Rahmenbedingungen ermöglicht (insbesondere mittels Erhöhung der Höchstbeiträge für Spielfilme) und das unabhängige regionale Filmschaffen gestärkt werden (vgl. act. 14, Ziff. 1, S. 1; Ziff. 4, S. 7). Mit anderen Worten soll mit den Beiträgen an die Stiftung die im öffentlichen Interesse liegende Filmförderung gestärkt werden, was letztendlich den Filmschaffenden zu Gute kommt.”
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