Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 9a , 10, 12–15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.1
Die Förderungskonzepte legen die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Förderung fest.
Sie werden in Form einer Verordnung und in der Regel für die Geltungsdauer der Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 27 Absatz 3 erlassen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587;BBl 2015 497). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.