Der Bund unterstützt unter Vorbehalt von Artikel 12 nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.1
Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt insbesondere vor, wenn:
ein Kulturgut für die Schweiz oder für die verschiedenen Sprach- und Kulturgemeinschaften der Schweiz von wesentlicher Bedeutung ist;
ein Projekt überregionale Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen in mehreren Sprachregionen hat;
das künstlerische Talent einer Person im Hinblick auf eine nationale oder internationale Kunstkarriere herausragend ist;
eine Organisation einen wesentlichen Beitrag zur Vernetzung von Kulturschaffenden oder kulturell tätigen Laien aus verschiedenen Sprachregionen oder Gegenden der Schweiz leistet;
ein Projekt wesentlich zur Innovation des Kunstschaffens oder der Kulturvermittlung beiträgt;
ein kultureller Anlass einzigartig ist und nationale oder internationale Ausstrahlung aufweist;
ein Projekt wesentlich zum nationalen oder internationalen Kulturaustausch beiträgt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5587;BBl 2015 497). ↩
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