Der Bund und die Stiftung Pro Helvetia überweisen einen prozentualen Anteil ihrer Finanzhilfen für Kulturschaffende an:
die Pensionskasse der Person, welche die Finanzhilfe erhält; oder
eine andere Vorsorgeform nach Artikel 82 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dieser Person.