Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009^1^.2
Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern und Online-Filmanbietern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt. Die Verwendungszwecke sind:
Aufgaben nach den Artikeln 3–6;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe;
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des 3a . Kapitels.3
Das BAK teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3–6 zu. Dabei berücksichtigt es die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können.