Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531;BBl 2020 3131). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen berücksichtigt. ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
1 commentary
Das zuständige Bundesamt entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen; bei der selektiven Filmförderung unterzieht die Vorinstanz Gesuche einer Vorprüfung, in der insbesondere die ermessensunabhängigen Fördervoraussetzungen der Förderungsfähigkeit von Projekt und Gesuchsteller geprüft werden.
“Der Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfe wird vom zuständigen Bundesamt (zurzeit die Vorinstanz) gefällt (Art. 14 Abs. 1 FiG). Im Bereich der selektiven Filmförderung werden Fördergesuche von der Vorinstanz einer Vorprüfung unterzogen (Art. 39 FiFV). Geprüft werden die ermessensunabhängigen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit des Projekts und des Gesuchstellers, namentlich: - die Anerkennung als Schweizer Film oder als Koproduktion im Rahmen der zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 FiG sowie Art. 3 Bst. b und c und Art. 8 FiFV); - die Art des Projekts: Förderbar sind Kinofilme und andere von unabhängigen Produktionsunternehmen produzierte Filme (Art. 9 Abs. 1 FiFV). Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten (Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen), werden u.a. nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a FiFV). Ausgeschlossen von der Filmförderung sind Werbefilme, Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Auftragsproduktionen (Art.”
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