Wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein registriertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertungsbereich erworben hat (Art. 19 Abs. 2), wird mit Busse bestraft.
Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.
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