451.1NHVFederal Council Ordinance01.02.1991Originalquelle
Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Anspruch auf eine Finanzhilfe nach Artikel 14 NHG erheben, haben dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA ein begründetes Gesuch einzureichen.1Dem Gesuch sind detaillierte Unterlagen (Rechnungen und Berichte) über die Tätigkeit der Vereinigung beizulegen, aus denen ersichtlich ist, in welchem Masse beitragsberechtigte Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Finanzhilfen für Tätigkeiten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen, können auch ausgerichtet werden an:
internationale Organisationen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege;
Sekretariate internationaler Übereinkommen für Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 225). ↩
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