Als Kulturdenkmäler nach Artikel 12 Absatz 1bisBuchstabe a NHG gelten:
- Kulturgüter nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung vom 29. Oktober 20141über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen;
- Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in anderen Inventaren als demBundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutungverzeichnet sind, die der Bund gestützt auf das NHG erstellt und führt;
- Kulturdenkmäler von nationaler oder regionaler Bedeutung, für die Bundesbeiträge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden.