451.1NHVFederal Council Ordinance01.02.1991Originalquelle
Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
dringlich sind;
in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
mit grossem Aufwand verbunden sind.
Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.
Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
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