Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
sowie Artikel 44 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832(USG), in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 19793über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen
Lebensräume,4
verordnet:
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