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Bei Bundesaufgaben ist ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur zulässig, wenn gleich- oder höherwertige nationale Interessen entgegenstehen.
“[28] Die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG). Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 Abs. 1 VIVS). Gemäss Art. 7 VIVS sind Eingriffe in Objekte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts (Abs. 2). Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 3). Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden (Abs. 4). Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken (Abs.”
Die Stellungnahme des OIK I hatte die geschützte «alte Landstrasse» übersehen.
“«alte Landstrasse» des IVS. Hierbei handle es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollten gemäss Art. 6 Abs. 1 VIVS[27] mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden. Die Spülbohrung 2 kreuze jedoch nicht nur die «alte Landstrasse», sondern verlaufe in deren Trassee und auch der Kontrollschacht 11 liege mitten im Trassee, so dass es durch die Vibrationen der Spülbohrungen zu Beschädigungen an den Natursteinmauern kommen könne. In der Stellungnahme des OIK I vom 28. März 2022 sei die geschützte «alte Landstrasse» vergessen gegangen. Ohne eingehende Prüfung, wie das Schutzobjekt in seiner Substanz geschützt werden könne, dürfe das Bauprojekt nicht bewilligt werden. Auch hinsichtlich des IVS-Objekts BE 157 «Chromen» fehle es an einer konkreten Auflage. Der OIK I habe in seinem Fachbericht verlangt, die Substanz dürfe durch die Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Wie die Arbeiten auszuführen seien, damit diese Vorgabe erfüllt werden könne, sei unklar.”
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