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Kommentare: Art. 33 | Omnilex
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GeoIG · Bundesgesetz über Geoinformation
Art. 33
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510.62
GeoIG
Federal Act
01.07.2008
Originalquelle
Jede Person kann von den vom Kanton als zuständig bezeichneten Stellen beglaubigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung ausstellen lassen.
Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge kann eine Gebühr erhoben werden.
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:
den Inhalt und die Struktur der beglaubigten Auszüge;
das Ausstellen von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form;
die Grundsätze der Tarifierung der Gebühren.
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