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Die Benennung von Strassen ist als Realakt zu qualifizieren; sie bewirkt nach den zitierten Entscheidungen und der Lehre für die Betroffenen in der Regel nicht unmittelbar neue Rechte oder Pflichten gegenüber der anordnenden Behörde. Folge davon ist, dass ein rein formeller Realakt nicht ohne Weiteres zu einer durch Art. 29a BV geschützten «Rechtsstreitigkeit» im Sinne einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition führt; eine gerichtliche Anfechtung setzt vielmehr voraus, dass in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, der Realakt verletze eine solche geschützte Rechtsposition.
“Juni 2019 in Kraft, nGS 2019-035, im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, und M. Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Aufl. 2014, N 426). Die Benennung von Strassen stellt einen Realakt dar (vgl. dazu D. Kettiger, Verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich Strassennamen und Gebäudeadressierungen, in: Jusletter vom 11. August 2014, S. 4 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), da sie für die betroffenen Personen nicht unmittelbar neue Rechte oder Pflichten gegenüber der anordnenden Behörde zur Folge hat (vgl. M. Müller, Grenzsituationen in der Verwaltungsrechtspflege, in: ZBl 2019, S. 295 ff., S. 313 Fn. 84, VerwGE B 2018/225 vom 29. August 2019 E. 4.2 und VerwGE B 2018/227 vom 19. August 2019 E. 3.2 je mit Hinweisen). Das VRP regelt die Anfechtbarkeit von Realakten nicht (vgl. VerwGE B 2019/213 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweis auf H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 94 des Überblicks, siehe dazu aber Art. 7 Abs. 2 GeoIG, wonach der Bundesrat in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 GeoIG entscheidet). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei "Rechtsstreitigkeiten" ("cause", "controversie giuridiche") Anspruch auf gerichtliche Beurteilung. Verlangt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben. Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Realakt verletzt werde (vgl. dazu BGE 146 I 145 E. 4.1 und BGE 143 I 336 E. 4.1,”
Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 GeoIG. Die Quellen verweisen darauf, dass die Anfechtbarkeit von Realakten nicht durch das VRP geregelt ist und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Beurteilung eine Streitigkeit im Sinne einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition voraussetzt (z. B. geltend gemachter Anspruch auf bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen).
“November 2018; sGS 760.1, GeoIG-SG, allerdings erst seit 1. Juni 2019 in Kraft, nGS 2019-035, im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, und M. Huser, Schweizerisches Vermessungsrecht, 3. Aufl. 2014, N 426). Die Benennung von Strassen stellt einen Realakt dar (vgl. dazu D. Kettiger, Verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich Strassennamen und Gebäudeadressierungen, in: Jusletter vom 11. August 2014, S. 4 ff. mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), da sie für die betroffenen Personen nicht unmittelbar neue Rechte oder Pflichten gegenüber der anordnenden Behörde zur Folge hat (vgl. M. Müller, Grenzsituationen in der Verwaltungsrechtspflege, in: ZBl 2019, S. 295 ff., S. 313 Fn. 84, VerwGE B 2018/225 vom 29. August 2019 E. 4.2 und VerwGE B 2018/227 vom 19. August 2019 E. 3.2 je mit Hinweisen). Das VRP regelt die Anfechtbarkeit von Realakten nicht (vgl. VerwGE B 2019/213 vom 24. September 2020 E. 1 mit Hinweis auf H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 94 des Überblicks, siehe dazu aber Art. 7 Abs. 2 GeoIG, wonach der Bundesrat in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 GeoIG entscheidet). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei "Rechtsstreitigkeiten" ("cause", "controversie giuridiche") Anspruch auf gerichtliche Beurteilung. Verlangt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition. Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben. Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Realakt verletzt werde (vgl. dazu BGE 146 I 145 E. 4.1 und BGE 143 I 336 E. 4.1,”
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