Bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes im Geltungsbereich dieses Gesetzes, welche die Zuständigkeit und die Interessen der Kantone, der Gemeinden und der Partnerorganisationen betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.
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