Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
führt das Staatsexamen durch;
führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
die Registerführung und die Patenterteilung;
die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.
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