Tritt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20061über die Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) gleichzeitig oder nach dem vorliegenden Gesetz in Kraft, so wird Ziffer II/1 der NFA-Vorlage (Art. 39 SchlT ZGB2) gegenstandslos.
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