510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn:
die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann;
die Zugangsgewährung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.