510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
Keine Gebühren werden erhoben für:
den Zugang zu den offenen Verwaltungsdaten nach Artikel 28a ;
den Zugang zu den Geodiensten nach den Artikeln 35 und 36 und deren Nutzung;
die Nutzung von Geobasisdaten, unabhängig von der Art des Zugangs und der Art der Nutzung;
die Nutzung von digitalen amtlichen Produkten, zu denen freier Zugang im Sinne von Artikel 28a gewährt wird.
Gebühren können erhoben werden bei übermässiger Nutzung dieser Daten, Dienste und Produkte. Sie entsprechen einem angemessenen Beitrag an die Infrastrukturkosten für die übermässige Anzahl Abfragen oder das übermässige Datenvolumen.
Gebühren werden erhoben für:
den Zugang zu Geobasisdaten, die nicht als offene Verwaltungsdaten nach Artikel 28a gelten;
den Zugang zu Geobasisdaten, der nicht über Geodienste möglich ist;
besondere Dienstleistungen;
die Produkte, Dienste und Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1.
Soweit diese Verordnung und der Gebührentarif des zuständigen Departements keine anderen Regelungen enthalten und keine vertraglichen Regelungen bestehen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
Bereitstellungs- und Transportkosten können zusätzlich zu den Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 in Rechnung gestellt werden.
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