510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
Für die Koordination im Bereich der Geoinformation des Bundes wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971eingesetzt.
Das Koordinationsorgan hat folgende Aufgaben:
Koordination der Tätigkeiten der Bundesverwaltung;
Entwicklung von Strategien des Bundes;
Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;
Betrieb eines Kompetenzzentrums;
Beratung von kantonalen Stellen.
Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt.
Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei sowie aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Bundesamtes für Landestopografie. Jede Behörde bezeichnet ihre Vertretung selber.
Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet und verfügt über eine eigene Geschäftsstelle.