510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
Für die Umsetzung der Artikel 3, 8–19 und 34–36 wird den Kantonen eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den Kantonen mitgeteilt werden.
1bis. Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom 2. September 20091über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.2
Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt:
für den Wechsel bei den Referenzdaten bis zum 31. Dezember 2016;
für den Wechsel bei den übrigen Geobasisdaten bis zum 31. Dezember 2020.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2021 ausser Kraft.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4723). ↩
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