Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
den Personen, die für Bund und Kantone für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;
den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;
den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten in ihrem Bereich;
den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestellten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch diese bearbeitet werden;
bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e.
Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:
den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;
auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde und Strafvollzugsbehörde: Personalien und AHV-Nummer der Besitzerinnen und Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen;
der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren:
1. Personalien und AHV-Nummer von Angehörigen der Armee, denen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer,
2. die Daten des PSN betreffend Entscheide und Hinweise über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie über deren Abnahme oder Entzug zur Bearbeitung in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG1;
d. berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;
e.2 den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem IPDM;
f. Dritten, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.