(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 sowie 28b WG)
- Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:
- Dolche nach Artikel 7 Absatz 3;
- Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
- Schmetterlingsmesser;
- Wurfmesser.
- Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Messer nach Absatz 1 insbesondere, wenn diese durch Menschen mit Behinderung oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.
- Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.