(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)
- Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Sportschützen und Sportschützinnen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c WG, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen und die Voraussetzungen nach Artikel 28d WG erfüllt sind.
- Die Ausnahmebewilligung gilt für die ganze Schweiz. Sie ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Die zuständige Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
- Die Ausnahmebewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.
- Die Sportschützen und Sportschützinnen müssen einen Wechsel des Wohnsitzkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde melden und dieser Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung einreichen. Auf der Ausnahmebewilligung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.