(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)
- Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins oder mit einer Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands erbracht werden.1
- Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen; auf diesem sind die einzelnen absolvierten Schiessen mit Ort und Datum anzugeben und von der vor Ort verantwortlichen oder einer anderen zuständigen Person zu visieren.
- Absolvierte Schiessen, die aus dem militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlein hervorgehen, können mittels Kopie dieser Dokumente nachgewiesen werden.