Die zuständige kantonale Behörde kann eine Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28c Absatz 3 WG erfüllt sind und:1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). ↩
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