514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 6 WG)
Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:
Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);
Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2;
Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung;
Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
1 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Artikel 27.
Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). ↩
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