(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. bei Pistolen: 1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf; b. bei Revolvern: 1. Rahmen, 2. Lauf, 3.1 Trommel; c. bei Handfeuerwaffen: 1.2 Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und ‑unterteil, 2. Verschluss, 3. Lauf; d. bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung: 1. Zielgerät, 2. Abschussbehälter oder Abschussrohr.
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