514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 18a WG)
Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Schengen-Staat in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, ist von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar eine Importmarkierung anzubringen.
Die Importmarkierung umfasst in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:
den Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»;
die Markierungsnummer nach Artikel 28a ;
die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.
Die Importmarkierung muss bei zusammengebauten Feuerwaffen nur auf einem wesentlichen Bestandteil angebracht werden.
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