(Art. 25a WG)
Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:
- in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;
- ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;
- staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche;
- 1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
- 2 Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.