514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 22b WG)
Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse aller beteiligten Personen;
Bestimmungsort;
Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
Transportmittel;
Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
der sichere Transport gewährleistet ist;
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und
der Endempfänger oder die Endempfängerin bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 WG die Kopie des Vertrages nach Artikel 11 WG beilegt.1
Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e und die Beilagen nach Absatz 3 Buchstabe c nicht erforderlich.2
Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). ↩
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