(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)1
- Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)2bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.