514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 27a WG)
Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.
Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:
die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;
den Schutz von Geschäftsniederlassungen.
Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.
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