514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle
(Art. 40 Abs. 2 WG)
Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:
Identitätsnachweis;
Handlungsfähigkeit;
körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;
guter Leumund;
Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
Das EJPD erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.1
Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). ↩
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