(Art. 31c WG)
Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
1. Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG,
2. Datenbank DANTRAG (Art. 59a ).
i. Sie weist Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Markierungsnummer zu (Art. 28a ).
j. Sie koordiniert die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden und nimmt insbesondere Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis entgegen.
k. Sie erlässt Richtlinien und erarbeitet Unterlagen für die Prüfung der Waffenhandelsbewilligung und der Waffentragbewilligung.
l.1 Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in elektronischer Form zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden bereit.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117). ↩
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