(Art. 30a , 31 Abs. 4 und 32k WG)1
- Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
- Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen oder deren Waffe eingezogen wurde:
- 2 Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug der Bewilligung oder zur Einziehung der Waffe Anlass gegeben haben;
- Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum des Erwerbs;
- Datum der Erfassung in der Datenbank.3
- Ferner meldet sie der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c von Personen:
- ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
- mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben.4
- Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentralstelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.5