(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
- Messer gelten als Waffen, wenn sie:
- einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
- geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
- eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
- Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
- Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.