519.1PVSPAFederal Council Ordinance01.08.2014Originalquelle
Diese Verordnung regelt:
das Arbeitsverhältnis des Personals, das im Rahmen eines Assistenzdienstes zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland nach Artikel 69 Absatz 2 MG eingesetzt wird;
die Vorbereitung der Einsätze;
die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
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