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In der zitierten Rechtsprechung wird Art. 7 Abs. 1 PVSPA in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 MG als Teil der genügenden gesetzlichen Grundlage angesehen, um für bestimmte Armeeangehörige medizinische Untersuchungen und Massnahmen (inkl. eine verpflichtende Covid‑19‑Impfung gemäss Impfkonzept des Oberfeldarztes) anzuordnen. Die Entscheide erachten die Massnahme im konkreten Fall als öffentliches Interesse und als verhältnismässig.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Art. 35 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um die Covid-19-Impfung für Personen des MP Spez Det gemäss dem Impfkonzept des Oberfeldarztes der Armee als verpflichtend zu erklären. Die Massnahme liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich vorliegend als verhältnismässig. Die Voraussetzungen von Art. 36 BV sind damit erfüllt.”
Art. 7 Abs. 1 PVSPA bildet in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 MG eine genügende gesetzliche Grundlage, um Personen, die in Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko an Auslandeinsätzen teilnehmen (z.B. Angehörige des MP Spez Det), zur Durchführung medizinischer Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen, wozu nach den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts auch Impfungen zählen, zu verpflichten.
“Bei der hier strittigen Covid-19-Impfung handelt es sich um eine medizinische Vorsorgemassnahme zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten. Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, an kurz- und längerfristigen Einsätzen des MP Spez Det im Ausland teilzunehmen, ist der Beschwerdeführer in einer Funktion der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko tätig. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen finden daher Anwendung. Es ist somit festzuhalten, dass mit Art. 35 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PVSPA - sowohl was die Normstufe als auch die Normdichte betrifft - eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um den Beschwerdeführer zur Covid-19-Impfung gemäss dem Impfkonzept des Oberfeldarztes der Armee zu verpflichten. An dieser Stelle braucht entsprechend nicht mehr geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die weiteren Rechtsgrundlagen, das militärische Befehlsrecht oder das Weisungsrecht des Arbeitgebers es ermöglichen würden, eine Impfpflicht zu statuieren.”
“Bei der hier strittigen Covid-19-Impfung handelt es sich um eine medizinische Vorsorgemassnahme zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten. Aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung, an kurz- und längerfristigen Einsätzen des MP Spez Det im Ausland teilzunehmen, ist der Beschwerdeführer in einer Funktion der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko tätig. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen finden daher Anwendung. Es ist somit festzuhalten, dass mit Art. 35 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PVSPA - sowohl was die Normstufe als auch die Normdichte betrifft - eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um den Beschwerdeführer zur Covid-19-Impfung gemäss dem Impfkonzept des Oberfeldarztes der Armee zu verpflichten. An dieser Stelle braucht entsprechend nicht mehr geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die weiteren Rechtsgrundlagen, das militärische Befehlsrecht oder das Weisungsrecht des Arbeitgebers es ermöglichen würden, eine Impfpflicht zu statuieren. Ebenso braucht nicht näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, wie es sich mit der gesetzlichen Grundlage einer Impfpflicht in Deutschland oder Österreich verhält.”
“2 MG werden auf Verordnungsstufe näher ausgeführt: Das MP Spez Det ist eine militärpolizeiliche Berufsformation der Schweizer Armee, welche als Spezialeinheit befähigt ist, Assistenzdienste im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 MG zu leisten. Es kann im Ausland eingesetzt werden, um eigene Truppen oder besonders schutzwürdige Sachen zu schützen, zivile und militärische Personen zu retten und in die Schweiz zurückzuführen oder zugunsten der genannten Einsätze Schlüsselinformationen zu beschaffen (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 3. Mai 2006 [VSPA, SR 513.76]). Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Ein-sätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 VSPA). Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici").”
Art. 7 Abs. 1 PVSPA kann als genügende Verordnungsgrundlage dafür dienen, dass Angehörige vor einem Auslandseinsatz medizinische Vorsorgemassnahmen — hierzu gehören nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch Impfungen — verpflichtend anzuordnen sind. Zwar nennt Art. 7 Abs. 1 PVSPA Impfungen nicht ausdrücklich; die Praxis und Rechtsprechung sehen jedoch, gestützt auf Art. 35 MG und die Delegationsnormen (insb. Art. 37 Abs. 1 BPG), die Aufnahme und Verpflichtung zu Impfungen in einem militärischen Impfkonzept als zulässig an.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären.”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
Nach Art. 7 Abs. 1 PVSPA sind vor Auslandseinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen obligatorisch; dies umfasst nach Auslegung durch die Verwaltungs- und Bundesgerichte auch Impfungen als eine mögliche Vorsorgemassnahme.
“Was das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erste Voraussetzung eines Grundrechtseingriffes anbelangt (Art. 36 Abs. 1 BV), wird dieses in der Beschwerde nur beiläufig, pauschal bestritten. Es kann daher in diesem Zusammenhang mit einem Verweis auf den gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BPG erlassenen Art. 7 Abs. 1 PVSPA (vgl. E. 2.4 hiervor) und die betreffenden Erwägungen im bereits erwähnten Grundsatzurteil sein Bewenden haben, wobei immerhin angemerkt sei, dass zu den in dieser Bestimmung genannten Vorsorgemassnahmen auch die Impfungen zu zählen sind (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Ein-sätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 VSPA). Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt.”
“Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici"). Es entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachverständnis, dass medizinische Vorsorgemassnahmen, die speziell für Auslandeinsätze getroffen werden müssen, auch Impfungen beinhalten können. Der Begriff der Impfung findet sich nebstdem auf Gesetzesstufe in Art. 35 Abs. 2 MG wieder. Wie erwähnt, werden Auslandeinsätze in den Gesetzesmaterialien denn auch beispielhaft als mögliche Funktionen der Armee mit einem erhöhten Infektionsrisiko genannt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist überdies nicht zu beanstanden, dass auf Gesetzes- und Verordnungsstufe nicht im Einzelnen geregelt wird, welche Impfungen als obligatorisch gelten.”
Art. 7 Abs. 1 PVSPA bildet in Verbindung mit einschlägigen Vorschriften eine genügende gesetzliche Grundlage, um vor Einsätzen medizinische Abklärungen und – soweit durch einschlägige Rechtsgrundlagen vorgesehen – auch verpflichtende Impfungen anzuordnen. Nach den vom Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht dargestellten Entscheidungen (vgl. BGE 149 I 129; BVGer A‑5017/2021 E.6.9) können derartige Massnahmen einem hinreichenden öffentlichen Interesse dienen und im konkreten Fall verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
“Regeste Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 47 MG; Art. 20 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 1 BPG; Art. 7 Abs. 1 PVSPA; Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Angehörigen der Spezialkräfte der Armee wegen der Weigerung, sich der für obligatorisch erklärten Covid-19-Impfung zu unterziehen. Die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhte auf der Notwendigkeit, trotz der von zahlreichen Ländern wegen der Coronavirus-Pandemie getroffenen Massnahmen eine kurzfristige operationelle Verfügbarkeit für Einsätze im Ausland sicherzustellen. Diese Impfpflicht, verbunden mit einer Kündigungsandrohung im Falle der Widersetzung, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Die vorliegende Grundrechtsbeschränkung stützt sich indessen auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Sie dient einem hinreichenden öffentlichen Interesse (E. 5.2) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird gewahrt (E. 5.3).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Art. 35 Abs. 2 MG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um die Covid-19-Impfung für Personen des MP Spez Det gemäss dem Impfkonzept des Oberfeldarztes der Armee als verpflichtend zu erklären. Die Massnahme liegt im öffentlichen Interesse und erweist sich vorliegend als verhältnismässig. Die Voraussetzungen von Art. 36 BV sind damit erfüllt.”
Nach den Erwägungen des Bundesgerichts genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA als materielle Rechtsgrundlage, damit im Rahmen des militärischen Impfkonzepts Angehörigen der Spezialkräfte vor Auslandseinsätzen medizinische Vorsorge‑ und Behandlungsmassnahmen auferlegt werden können. Das Bundesgericht hielt fest, dass hierzu die Pflicht, eine Impfung gegen Covid‑19 vorzunehmen, aufgenommen und für teils im Ausland eingesetztes Personal als obligatorisch erklärt werden konnte; eine gesonderte formell‑gesetzliche Grundlage in Art. 35 MG musste deshalb nicht weiter geprüft werden.
“Aus der Verfügung vom 24. September 2021 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht hervor, die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhe auf der Notwendigkeit, seine sofortige Einsatzbereitschaft als Angehöriger des MP Spez Det für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen. Es handelte sich dabei um einen militärischen Befehl, der darauf abzielte, die Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen als Fachberufsmilitär zu gewährleisten (siehe E. 2.4 und E. 3.2 hiervor). Da es sich bei der Impfpflicht gegen Covid-19 im konkreten Kontext des gegebenen arbeitsrechtlichen Streits eines Fachberufsmilitärs einer Spezialeinheit der Schweizer Armee um einen als leicht einzustufenden Grundrechtseingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers handelt, genügt für deren Einschränkung eine materiell-gesetzliche Grundlage (siehe E. 3.2 hiervor). Diese findet sich in Art. 7 Abs. 1 PVSPA, der vorsieht, dass die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen und sich ärztlich untersuchen lassen muss sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vorzunehmen hat (siehe E. 2.4 hiervor). Die damit statuierte Pflicht, Vorsorge- und Behandlungsmassnahmen vorzunehmen, dient der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des militärischen Personals. Sie ist in Bezug auf den Zweck und den ordnungsgemässen Betrieb der Spezialkräfte der Schweizer Armee als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gerechtfertigt und stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35 MG als formell-gesetzliche Rechtsgrundlage müssen somit nicht näher geprüft werden (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
Art. 7 Abs. 1 PVSPA kann als ausreichende Rechtsgrundlage dienen, um im Rahmen der Vorbereitung bestimmter Auslandseinsätze medizinische Vorsorgemassnahmen einschliesslich der Aufnahme und Verpflichtung von Impfungen in militärische Impfkonzepte anzuordnen. Die Rechtsprechung hat dies für die Aufnahme und Verpflichtung der Covid‑19‑Impfung bei teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte bestätigt.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären.”
“2 MG werden auf Verordnungsstufe näher ausgeführt: Das MP Spez Det ist eine militärpolizeiliche Berufsformation der Schweizer Armee, welche als Spezialeinheit befähigt ist, Assistenzdienste im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 MG zu leisten. Es kann im Ausland eingesetzt werden, um eigene Truppen oder besonders schutzwürdige Sachen zu schützen, zivile und militärische Personen zu retten und in die Schweiz zurückzuführen oder zugunsten der genannten Einsätze Schlüsselinformationen zu beschaffen (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 3. Mai 2006 [VSPA, SR 513.76]). Für diese Aufgaben wird das militärische Personal insbesondere der Aufklärungs- und Grenadierformationen der Armee sowie der Militärischen Sicherheit eingesetzt, das speziell dazu ausgebildet, ausgerüstet und vorbereitet ist, um solche Ein-sätze aus dem Stand oder nach kurzer Vorbereitung durchzuführen (Art. 2 Abs. 2 VSPA). Die Vorbereitung dieser Auslandeinsätze ist in der Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland vom 6. Juni 2014 (PVSPA, SR 519.1) geregelt. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 PVSPA, auf die sich die Vorinstanz im Wesentlichen beruft, legt fest, dass vor dem Einsatz die Person ein medizinisches Frageblatt ausfüllen muss. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen. Aus den aufgezeigten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass die vorliegend umstrittene Impfpflicht in einem formellen Gesetz vorgesehen ist. So legt Art. 35 Abs. 2 MG sowohl die Zielsetzung - Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten - als auch die Voraussetzung - Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko - im Grundsatz fest. Auf Verordnungsstufe ist sodann in Art. 7 Abs. 1 PVSPA geregelt, dass zur Vorbereitung von Auslandeinsätzen medizinische Vorsorgemassnahmen als obligatorisch gelten. Die PVSPA stützt sich auf die allgemeinen Delegationsnormen von Art. 37 Abs. 1 BPG und Art. 150 Abs. 1 MG ab. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 PVSPA in allen drei Amtssprachen Impfungen nicht explizit als verpflichtende Vorsorgemassnahme aufführt (Zweiter Satz: "Sie [Die Person] muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen"; "Elle doit se faire examiner par un médecin et prendre des mesures de prévention et de traitement"; "Deve sottoporsi a visite mediche nonché a trattamenti profilattici e terapeutici").”
Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA als materielle Rechtsgrundlage, um im konkreten Kontext von Angehörigen einer Spezialeinheit die Aufnahme einer Covid‑19‑Impfung in das militärische Impfkonzept und deren Verpflichtung für (teilweise) im Ausland eingesetztes Personal anzuordnen. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf die Erwägung, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA die Pflicht zu Vorsorge‑ oder Behandlungsmassnahmen statuiert und damit im gegebenen Sonderstatusverhältnis eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt.
“Aus der Verfügung vom 24. September 2021 betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht hervor, die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, beruhe auf der Notwendigkeit, seine sofortige Einsatzbereitschaft als Angehöriger des MP Spez Det für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen. Es handelte sich dabei um einen militärischen Befehl, der darauf abzielte, die Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen als Fachberufsmilitär zu gewährleisten (siehe E. 2.4 und E. 3.2 hiervor). Da es sich bei der Impfpflicht gegen Covid-19 im konkreten Kontext des gegebenen arbeitsrechtlichen Streits eines Fachberufsmilitärs einer Spezialeinheit der Schweizer Armee um einen als leicht einzustufenden Grundrechtseingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers handelt, genügt für deren Einschränkung eine materiell-gesetzliche Grundlage (siehe E. 3.2 hiervor). Diese findet sich in Art. 7 Abs. 1 PVSPA, der vorsieht, dass die angestellte Person vor dem Einsatz ein medizinisches Frageblatt ausfüllen und sich ärztlich untersuchen lassen muss sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vorzunehmen hat (siehe E. 2.4 hiervor). Die damit statuierte Pflicht, Vorsorge- und Behandlungsmassnahmen vorzunehmen, dient der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des militärischen Personals. Sie ist in Bezug auf den Zweck und den ordnungsgemässen Betrieb der Spezialkräfte der Schweizer Armee als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gerechtfertigt und stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dar (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass Art. 7 Abs. 1 PVSPA eine Impfung nicht ausdrücklich als mögliche medizinische Vorsorgemassnahme nennt, denen sich die Angehörigen der Spezialkräfte vor einem Auslandseinsatz unterziehen müssen. Eine solche Massnahme als Teil des militärischen Impfkonzepts verfolgt präventive Zwecke, indem sie die Einsatzbereitschaft des betroffenen militärischen Personals angesichts der Einreisebeschränkungen, die von zahlreichen Ländern im Rahmen der Covid-19-Pandemie verhängt wurden, sicherstellt. Dem Personal der Spezialkräfte kann die Pflicht, eine Impfung gegen Covid-19 vorzunehmen, unabhängig von Art. 35 MG auferlegt werden. Demnach und mit Blick auf das hier gegebene Sonderstatusverhältnis (siehe E. 3.2 hiervor) genügt Art. 7 Abs. 1 PVSPA, seinerseits auf der Delegationsnorm von Art. 37 Abs. 1 BPG beruhend (vgl. E. 2.4 hiervor), als ausreichende Rechtsgrundlage für die fragliche Massnahme, wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht feststellte. Gestützt darauf kam dem Oberfeldarzt die Kompetenz zu, das Impfkonzept anzupassen, die Impfung gegen Covid-19 darin aufzunehmen und sie für die teils im Ausland eingesetzten Angehörigen der Spezialkräfte der Schweizer Armee als obligatorisch zu erklären. Die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 35 MG als formell-gesetzliche Rechtsgrundlage müssen somit nicht näher geprüft werden (vgl. Urteil 8C_351/2022 vom 22. Februar 2023 E. 5.1.2, zur Publikation vorgesehen).”
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