Bestehende Arbeitsverhältnisse, die einen Assistenzdienst zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland zum Inhalt haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu ihrem Ende unverändert fort. Werden solche Verträge verlängert, so richtet sich ihr Inhalt nach dieser Verordnung.
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