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Kommentare: Art. 3 | Omnilex
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PVSPA · Verordnung über das Personal für den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland
Art. 3
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519.1
PVSPA
Federal Council Ordinance
01.08.2014
Originalquelle
Die Einsätze erfolgen zur Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland.
Sie erfolgen uniformiert. Der Bundesrat kann einen Einsatz in Zivil anordnen.
Das Personal kann während des Einsatzes nicht von Familienangehörigen begleitet werden. Der Familiennachzug ist nicht möglich.
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