Sind Kulturgüter durch bewaffnete Konflikte, Katastrophen und Notlagen bedroht, so kann der Bund einen Bergungsort nach Artikel 2 Buchstabe c zur Verfügung stellen, wenn die treuhänderische Aufbewahrung der Kulturgüter unter der Schirmherrschaft der Unesco steht.
Der Bundesrat kann hierzu Staatsverträge abschliessen. Diese regeln:
die Modalitäten und Voraussetzungen für den Transport der Kulturgüter;
den Schutz, die Aufbewahrung und den Unterhalt der Kulturgüter;
den Zugang zu den Kulturgütern;
die Modalitäten und Voraussetzungen für Ausstellungen mit Kulturgütern und für Studien zu Kulturgütern;
die Dauer der Aufbewahrung;
die Modalitäten und Voraussetzungen für die Rückgabe der Kulturgüter an den Herkunftsstaat;
die Übernahme von Kosten für den Transport, die Versicherung, die Aufbewahrung und den Unterhalt der Kulturgüter;
die Versicherung der Kulturgüter;
die Haftung für die Kulturgüter;
das anwendbare Recht;
den Gerichtsstand.
Solange sich die Kulturgüter in der Schweiz befinden, können Dritte keine Rechtsansprüche geltend machen.
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