Der Bund trägt die Kosten:
- für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4;
- die ihm aus der Mitwirkung als Schutzmacht, aus der Beteiligung an der internationalen Aufsicht von Kulturgütertransporten und aus der Erfüllung internationaler Kontrollaufgaben nach dem Abkommen erwachsen;
- für die Besoldungen und Ausgaben des Generalkommissärs für Kulturgut, der Inspektorinnen und Inspektoren, der Sachverständigen und der Delegierten der Schutzmächte nach Artikel 10 der Haager Ausführungsbestimmungen.