Wer die Durchführung der vom BABS angeordneten Massnahmen stört oder hindert oder unrechtmässig die zur Kennzeichnung geschützter Kulturgüter angebrachten Schilde entfernt oder unkenntlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
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