Unternehmen können mit dem BWL vereinbaren, dass sie lebenswichtige Güter, die der Bundesrat nicht der Vorratshaltung unterstellt hat, in bestimmten Mengen und bestimmter Qualität an Lager halten.
Die Artikel 10, 11 Absätze 1 und 2, 12 und 13 gelten sinngemäss.
Die Unternehmen können im Falle wirtschaftlicher Interventionsmassnahmen mindestens die Hälfte dieser Vorräte für den eigenen Bedarf oder zur Belieferung der Kundschaft verwenden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.