Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
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Art. 56 LVG räumt der zuständigen Behörde die prozessualen Rechte der Privatklägerschaft ein. Nach Rechtsprechung und Kommentierung berührt dies sowohl die Beteiligung als Straf- wie als Zivilklägerin (vgl. insb. Art. 118 Abs. 1 StPO) und entspricht vollen Parteirechten im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO. Die Gerichte haben diese Auslegung ausdrücklich bestätigt.
“Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteile 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2; 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5; 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Mit Art. 56 Satz 1 LVG liegt eine klare gesetzliche Grundlage im formellen Sinne vor (vgl. Urteile 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B_1004/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.1.3), die dem BWL volle Parteirechte als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumt. Die Rechte der Privatklägerschaft bestehen darin, dass diese - als Verfahrenspartei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) - die in der StPO gewährleisteten Parteirechte wahrnehmen kann. Diese Parteirechte umfassen namentlich das Recht, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 StPO; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25a zu Art. 104 StPO). Weder aus dem Wortlaut von Art. 56 LVG ("Rechte einer Privatklägerschaft") noch aus der Botschaft ergibt sich, dass die Rechte des BWL als Privatkläger im Strafverfahren auf die Strafklage beschränkt sein sollten. Dass in der Botschaft ausdrücklich auf die Gewährleistung einer "einheitliche[n] Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung" Bezug genommen wird (BBl 2014 7164 Ziff. 2), ändert daran nichts. Vielmehr kann der Staat (vertreten durch die zuständige Behörde) eigene Ansprüche als Zivilkläger geltend machen, soweit er nicht hoheitlich handelt (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54a zu Art. 122 StPO; vgl. unten E. 6.4.3). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 11 bei der Konstituierung als Privatklägerschaft durch die zuständige Behörde vertreten wurde. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen.”
“1 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin. Gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) könne das BH.________ zudem das Geschäft vom BT.________ an sich ziehen. Erwägungen der Kammer Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Partei im Strafverfahren. Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone sodann weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Die Gewährung von Parteirechten auf Basis von Art. 104 Abs. 2 StPO hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteil des Bundesgericht 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Gemäss Art. 56 LVG kann das BT.________ bei Verletzungen der Strafbestimmungen von Art. 49 ff. LVG im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 (nachfolgend: Botschaft zum LVG) stützte sich der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung auf Art. 104 Abs. 2 StPO (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Obwohl die Parteirechte gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun habe, und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, wurden dem BT.________ in Art. 56 LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen. Dieser spezifische Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Bestimmung auf die strafprozessuale Privatklage bezieht und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl die Straf- als auch die Zivilklage umfasst.”
Das WBF ist als dem BWL übergeordnete Verwaltungseinheit im Sinne von Art. 47 Abs. 4 RVOG befugt, Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des BWL an sich zu ziehen. Dazu zählt nach den zitierten Entscheiden auch die eigenständige Entscheidung über die Konstituierung als Privatklägerschaft (Art. 56 LVG). Ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5 RVOG bzw. ein entgegenstehender Vorbehalt aus Art. 38 RVOG ist im vorliegenden Zusammenhang nicht gegeben.
“6; Urteile 8C_322/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 5.2; 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5; THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 47 RVOG; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 155). Die Vorinstanz erwägt, die Evokation des WBF gestützt auf die genannte Bestimmung sei nicht zu beanstanden. Das BWL ist hierarchisch dem WBF unterstellt (vgl. dazu Art. 9 der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [OV-WBF; SR 172.216.1]; Art. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung [VWLV; SR 531.11]). Es ist unbestritten, dass das WBF die dem BWL übergeordnete Verwaltungseinheit (im Sinne von Art. 47 Abs. 4 RVOG) ist. Als solche kann es Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des BWL - vorliegend: den Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft (namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gestützt auf Art. 56 LVG - an sich ziehen und darüber selbst entscheiden. Ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5 RVOG kommt hier angesichts des Zwecks dieser Regelung (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6; Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 56 LVG in Verbindung mit Art. 38 Satz 1 RVOG sei ausgeschlossen, weil Art. 56 LVG diese Kompetenz im Sinne von Art. 38 Satz 2 RVOG ausschliesslich dem BWL zuweise, kann ihm nicht zugestimmt werden. In Art. 38 RVOG sind das Evokationsrecht des Departementvorstehers (Satz 1) und dessen Vorbehalte (Satz 2) besonders geregelt (vgl. SÄGESSER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 38 RVOG und N. 35 zu Art. 47 RVOG). Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht ein Selbsteintritt des Departementvorstehers nach Art. 38 RVOG, sondern ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG zur Diskussion stand.”
“Das BWL ist hierarchisch dem WBF unterstellt (vgl. dazu Art. 9 der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [OV-WBF; SR 172.216.1]; Art. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung [VWLV; SR 531.11]). Es ist unbestritten, dass das WBF die dem BWL übergeordnete Verwaltungseinheit (im Sinne von Art. 47 Abs. 4 RVOG) ist. Als solche kann es Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des BWL - vorliegend: den Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft (namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gestützt auf Art. 56 LVG - an sich ziehen und darüber selbst entscheiden. Ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5 RVOG kommt hier angesichts des Zwecks dieser Regelung (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6; Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 56 LVG in Verbindung mit Art. 38 Satz 1 RVOG sei ausgeschlossen, weil Art. 56 LVG diese Kompetenz im Sinne von Art. 38 Satz 2 RVOG ausschliesslich dem BWL zuweise, kann ihm nicht zugestimmt werden. In Art. 38 RVOG sind das Evokationsrecht des Departementvorstehers (Satz 1) und dessen Vorbehalte (Satz 2) besonders geregelt (vgl. SÄGESSER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 38 RVOG und N. 35 zu Art. 47 RVOG). Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht ein Selbsteintritt des Departementvorstehers nach Art. 38 RVOG, sondern ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG zur Diskussion stand.”
“9 der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [OV-WBF; SR 172.216.1]; Art. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung [VWLV; SR 531.11]). Es ist unbestritten, dass das WBF die dem BWL übergeordnete Verwaltungseinheit (im Sinne von Art. 47 Abs. 4 RVOG) ist. Als solche kann es Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des BWL - vorliegend: den Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft (namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gestützt auf Art. 56 LVG - an sich ziehen und darüber selbst entscheiden. Ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5 RVOG kommt hier angesichts des Zwecks dieser Regelung (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6; Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 56 LVG in Verbindung mit Art. 38 Satz 1 RVOG sei ausgeschlossen, weil Art. 56 LVG diese Kompetenz im Sinne von Art. 38 Satz 2 RVOG ausschliesslich dem BWL zuweise, kann ihm nicht zugestimmt werden. In Art. 38 RVOG sind das Evokationsrecht des Departementvorstehers (Satz 1) und dessen Vorbehalte (Satz 2) besonders geregelt (vgl. SÄGESSER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 38 RVOG und N. 35 zu Art. 47 RVOG). Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht ein Selbsteintritt des Departementvorstehers nach Art. 38 RVOG, sondern ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG zur Diskussion stand.”
Die Rechtsprechung nimmt an, dass Behörden, denen Parteirechte nach Art. 104 Abs. 2 StPO eingeräumt werden, typischerweise als Partei sui generis auftreten und nicht als Privatklägerinnen im strafprozessualen Sinne gelten. Art. 56 LVG räumt dem BWL jedoch ausdrücklich die Rechte der Privatklägerschaft ein; dies umfasst nach der Botschaft und der Praxis sowohl die Beteiligung als Straf- wie auch als Zivilklägerin. Soweit die Behörde nicht hoheitlich handelt, kann sie eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
“Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteile 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2; 1B_250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5; 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Mit Art. 56 Satz 1 LVG liegt eine klare gesetzliche Grundlage im formellen Sinne vor (vgl. Urteile 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B_1004/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.1.3), die dem BWL volle Parteirechte als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumt. Die Rechte der Privatklägerschaft bestehen darin, dass diese - als Verfahrenspartei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) - die in der StPO gewährleisteten Parteirechte wahrnehmen kann. Diese Parteirechte umfassen namentlich das Recht, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 StPO; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25a zu Art. 104 StPO). Weder aus dem Wortlaut von Art. 56 LVG ("Rechte einer Privatklägerschaft") noch aus der Botschaft ergibt sich, dass die Rechte des BWL als Privatkläger im Strafverfahren auf die Strafklage beschränkt sein sollten. Dass in der Botschaft ausdrücklich auf die Gewährleistung einer "einheitliche[n] Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung" Bezug genommen wird (BBl 2014 7164 Ziff. 2), ändert daran nichts. Vielmehr kann der Staat (vertreten durch die zuständige Behörde) eigene Ansprüche als Zivilkläger geltend machen, soweit er nicht hoheitlich handelt (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54a zu Art. 122 StPO; vgl. unten E. 6.4.3). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 11 bei der Konstituierung als Privatklägerschaft durch die zuständige Behörde vertreten wurde. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen.”
“1 StPO als Straf- und/oder Zivilklägerin. Gestützt auf Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) könne das BH.________ zudem das Geschäft vom BT.________ an sich ziehen. Erwägungen der Kammer Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO Partei im Strafverfahren. Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone sodann weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Die Gewährung von Parteirechten auf Basis von Art. 104 Abs. 2 StPO hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteil des Bundesgericht 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Gemäss Art. 56 LVG kann das BT.________ bei Verletzungen der Strafbestimmungen von Art. 49 ff. LVG im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 (nachfolgend: Botschaft zum LVG) stützte sich der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung auf Art. 104 Abs. 2 StPO (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Obwohl die Parteirechte gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun habe, und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, wurden dem BT.________ in Art. 56 LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen. Dieser spezifische Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Bestimmung auf die strafprozessuale Privatklage bezieht und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl die Straf- als auch die Zivilklage umfasst.”
Art. 56 LVG weist der zuständigen Behörde ausdrücklich die Rechte der Privatklägerschaft zu. Nach der Botschaft stützte sich der Gesetzgeber dabei auf Art. 104 Abs. 2 StPO; der Wortlaut von Art. 56 LVG ist nach den zitierten Darlegungen so zu verstehen, dass die strafprozessuale Privatklage in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl Straf- als auch Zivilklage umfasst. Damit kann die Behörde im Verfahren die Rechte der Privatklägerschaft wahrnehmen; die Ausübung dieser Rechte setzt dabei die jeweils einschlägigen Voraussetzungen der Privatklägerschaft voraus.
“2 StPO hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis und nicht als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteil des Bundesgericht 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Gemäss Art. 56 LVG kann das BT.________ bei Verletzungen der Strafbestimmungen von Art. 49 ff. LVG im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 (nachfolgend: Botschaft zum LVG) stützte sich der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung auf Art. 104 Abs. 2 StPO (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Obwohl die Parteirechte gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun habe, und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, wurden dem BT.________ in Art. 56 LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen. Dieser spezifische Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Bestimmung auf die strafprozessuale Privatklage bezieht und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl die Straf- als auch die Zivilklage umfasst. Der klare Wortlaut lässt keinen Platz für eine anderweitige Auslegung dieser Bestimmung. Zu beurteilen ist vorliegend der Vorwurf des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR. Das BT.________ ist gestützt auf Art. 56 LVG somit grundsätzlich befugt, als Strafklägerin im Prozess aufzutreten und adhäsionsweise Zivilklage zu erheben, um Ersatz für den Schaden geltend zu machen, der ihm als Folge eines Delikts nach Art. 49 ff. LVG entstanden ist. Der Umstand, dass die Zivilklage in der Botschaft zum LVG nicht als Beispiel aufgeführt wurde, ändert an diesem klaren Wortlaut nichts (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Privatklägerschaft setzt sodann (auch bei Beteiligung lediglich als Strafklägerin) Geschädigteneigenschaft gemäss Art.”
“Gemäss den Ausführungen in der Botschaft zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes vom 3. September 2014 (nachfolgend: Botschaft zum LVG) stützte sich der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung auf Art. 104 Abs. 2 StPO (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Obwohl die Parteirechte gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun habe, und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, wurden dem BT.________ in Art. 56 LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen. Dieser spezifische Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass sich die Bestimmung auf die strafprozessuale Privatklage bezieht und in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl die Straf- als auch die Zivilklage umfasst. Der klare Wortlaut lässt keinen Platz für eine anderweitige Auslegung dieser Bestimmung. Zu beurteilen ist vorliegend der Vorwurf des Leistungsbetrugs nach Art. 45 aLVG bzw. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR. Das BT.________ ist gestützt auf Art. 56 LVG somit grundsätzlich befugt, als Strafklägerin im Prozess aufzutreten und adhäsionsweise Zivilklage zu erheben, um Ersatz für den Schaden geltend zu machen, der ihm als Folge eines Delikts nach Art. 49 ff. LVG entstanden ist. Der Umstand, dass die Zivilklage in der Botschaft zum LVG nicht als Beispiel aufgeführt wurde, ändert an diesem klaren Wortlaut nichts (BBl 2014 7119, S. 7164 ff.). Privatklägerschaft setzt sodann (auch bei Beteiligung lediglich als Strafklägerin) Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus. Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt nach der Lehre, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar resp.”
Zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadenersatz wegen Leistungsbetrugs oder Urkundenfälschung; Haftung nach Art. 41 OR) können adhäsionsweise geltend gemacht werden, sofern Widerrechtlichkeit und Kausalität gegeben sind.
“oben). Der Tatbestand bezweckt damit genau den Schutz vor Schäden, wie sie vorliegend eingetreten sind, weil das Gemeinwesen eine gewährte Leistung nicht entziehen konnte. Kombiniert mit der gesetzlich explizit vorgesehenen Möglichkeit zur Erhebung einer Zivilklage gemäss Art. 56 LVG stellt Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStrR eine geeignete Schutznorm dar. Zusätzlich sind auch die Urkundenfälschungen wegen der Erstellung der falschen Jahresrechnungen geeignete Schutznormen. Der Beschuldigte hat somit im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich gehandelt. Kausalität Es wurde bereits im Rahmen des Strafpunkts begründet, dass die Straf- und Zivilklägerin 10 aufgrund des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs und den Urkundenfälschungen des Beschuldigten keine geeigneten Massnahmen getroffen hat, um sich aus den Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten der J.________ AG, der I.________ AG und der L.________ AG zu lösen. In der Folge wurden die Bürgschaften in Anspruch genommen, was zum aufgezeigten Schaden für die Straf- und Zivilklägerin 10 führte. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Schiffsgesellschaften, die durch die unwahren Geschäftsberichte versteckt wurden, war mit einem Schaden in der erreichten Grössenordnung zu rechnen.”
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