Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone sind bei Gütern, die Gegenstand eines Pflichtlagervertrags sind, folgende steuerwirksame Wertberichtigungen zulässig:
bei Pflichtlagern (Art. 11): höchstens 50 Prozent auf dem Grundpreis;
bei ergänzenden Pflichtlagern (Art. 14): höchstens 80 Prozent auf dem Erwerbs- oder dem Gestehungspreis; ist der effektive Warenwert tiefer, so bildet dieser die Berechnungsbasis der Wertberichtigung.
Die Besteuerung von stillen Reserven, die durch Wertberichtigungen nach Absatz 1 entstehen, erfolgt im Zeitpunkt der Auflösung der Wertberichtigung.
Unterliegen Lagerbestände aufgrund einer Änderung des Pflichtlagervertrags durch das BWL nicht mehr der Pflichtlagerhaltung, so kann die Auflösung der nicht mehr zulässigen Wertberichtigung linear auf höchstens drei Steuerperioden verteilt werden. Löst der Pflichtlagerhalter die Wertberichtigung freiwillig auf, so ist eine Verteilung nicht zulässig.
Die Pflichtlagerhaltung unterliegt nicht der Stempelabgabe.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.